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Satzung

SATZUNG des Akademischen Orchesters Freiburg e.V.

in der Fassung vom 20.06.2014

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

(1) Der Verein führt den Namen "Akademisches Orchester Freiburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name "Akademisches Orchester Freiburg e. V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Laienmusik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Probenarbeit, Probenwochenenden und Konzerte verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der studentischen Laienmusik zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Verein besteht (a) aktiven Mitglieder und (b) passiven bzw. fördernden Mitgliedern.
(3) Aktives Mitglied kann nur sein, wer sich an der Probenarbeit und Konzerten eines Semesters beteiligt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen, wenn gewichtige Gründe eine Vereinsmitgliedschaft auch ohne diese Teilnahme erfordern. Aktive Mitglieder sollen in erster Linie Studierende der Albert-Ludwigs-Universität sein.
(4) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheiden nach erfolgtem Probespiel die anwesenden aktiven Vereinsmitglieder.
(5) Ohne das nach Abs. 1 vorgeschriebene Probespiel hat Anspruch auf aktive Mitgliedschaft,
1. wer früher Mitglied des Vereins war, wenn seit dem Austritt nicht mehr als vier Semester verstrichen sind und ein Platz für in der Stimmgruppe des Antragenden frei ist,
2. einen Platz besetzt, der nach den Probespielen noch unbesetzt bleibt, wenn der Stimmführer zustimmt.
In diesen Fällen erfolgt die Aufnahme durch Vorstandsbeschluss.
(6) Über den Bestand der aktiven Mitglieder ist eine Liste zu führen, aus der sich Zeitpunkt des Eintritts und Austritts ergeben.
(7) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins in anderer Weise als durch aktive Teilnahme an den Proben und Konzerten unterstützt. Die Unterstützung erfolgt im allgemeinen durch die Zahlung von Spenden in beliebiger Höhe. Fördernde Mitglieder werden über die Orchesterarbeit informiert, können jederzeit bei den Proben zuhören und erhalten den Link, über den Orchestermitglieder ermäßigte Konzertkarten beziehen können (Ermäßigung Stand Juni 2014: 1 € pro Karte).
(8) Es wird eine Liste aller aktiven und fördernden Mitglieder mit den Kontaktdaten der Mitglieder geführt. Die Liste ist jedem Mitglied zugänglich und soll den Kontakt zwischen den Mitgliedern ermöglichen und fördern. Die Nutzung der Daten aus der Mitgliederliste zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. In die Liste werden nur die Daten derjenigen Mitglieder aufgenommen, die mit der Aufnahme der jeweiligen Daten einverstanden sind. Daten eines Mitglieds sind von der Liste zu streichen, wenn das Mitglied dies schriftlich gegenüber dem Vorstand fordert.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, insbesondere durch Eintragung in eine zur Abgabe einer solchen Erklärung am Ende eines Semesters ausgelegte Liste. Die Erklärung, die Mitgliedschaft lediglich auszusetzen, ist im Zweifel als Austrittserklärung anzusehen.
(3) Ein aktives Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für passive Mitglieder besteht keine Beitragspflicht.

§ 6 Vorstand.

(1) Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassenwart. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie bis zu sechs Beisitzern.
(2) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ausscheidende Personen beider Organe unterstützen ihre Nachfolger bei der Einarbeitung in das neue Amt.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in einem Semester statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern; die fördernden Mitglieder können bei allen Mitgliederversammlungen anwesend sein und Vorschläge machen, sie besitzen aber kein Stimmrecht.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung.

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Schriftform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung mündlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(3) Über die Annahme von Beschlussanträgen sowie bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen den Vereinszweck betreffend und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse.

Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Ergebnis der Abstimmungen in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollührer zu unterschreiben.

§ 11 Diskussionsforum mit dem Dirigenten. (weggefallen m.W.v. 27.1.2001)

§ 12 Wahl des Konzertmeisters.

Der Konzertmeister wird durch die Stimmgruppe der ersten Geigen gewählt.
Gegen diese Wahl können die Stimmführer der Streicher und der Dirigent mit einer Mehrheit von drei Vierteln ein Veto einlegen.

§ 13 Wahl des Dirigenten.

(1) Der Dirigent wird von einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung für vier Semester gewählt. Die Vorauswahl der Kandidaten trifft der Vorstand. In der Mitgliederversammlung werden zwei Wahlgänge durchgeführt, denen jeweils eine Runde Probenarbeit der Kandidaten vorausgeht.
Soweit nach Satz 13 erforderlich, findet noch ein dritter Wahlgang statt. lm ersten Wahlgang hat jedes anwesende Mitglied so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt. Ein Mitglied kann einem Kandidaten entweder eine Stimme geben oder keine, die Stimmen dürfen also nicht kumuliert werden. Zu dem zweiten Wahlgang werden die Kandidaten mit den meisten bis viertmeisten Stimmen zugelassen. Der Vorstand kann auch weniger, mindestens jedoch zwei Kandidaten zulassen. lm zweiten Wahlgang wird wie folgt abgestimmt: Jedes Mitglied ordnet die Kandidaten aufsteigend in der Reihenfolge seiner Präferenz. Stimmzettel, die dieser Anforderung nicht genügen, sind ungültig. Der Kandidat auf dem letzten Listenplatz erhält null Punkte und jeder nachfolgende Kandidat einen Punkt mehr als der direkt darunter Platzierte. Gewählt ist, wer die meisten Punkte auf sich vereinigen konnte. Erreichen mehrere Kandidaten die höchste Punktzahl, erfolgt eine Stichwahl, bei der zwischen diesen Kandidaten entschieden wird. In diesem Wahlgang hat jedes Mitglied eine Stimme. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(2) An dem den Konzerten vorausgehenden Probenwochenende des dritten Semesters der laufenden Amtsperiode des Dirigenten entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, ob die Zusammenarbeit mit dem Dirigenten nach Ablauf des vierten Semesters seiner laufenden Amtsperiode fortgesetzt werden soll. Die Zusammenarbeit wird fortgesetzt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Fortsetzung der Zusammenarbeit stimmt; sie wird beendet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegen die Fortsetzung der Zusammenarbeit stimmt. Wird eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, wird die Zusammenarbeit fortgesetzt oder beendet, wenn in einem zweiten Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen i.S.d. § 9 Abs. 3 auf Fortsetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit entfällt. Der Vorstand darf das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern des Orchesters und dem Dirigenten erst nach den Konzerten des jeweiligen Semesters bekanntgeben.
(3) Mit dem Dirigenten wird für die Dauer von jeweils vier Semestern ein schriftlicher Vertrag geschlossen.

§ 14 Aufgaben der Stimmführer.

(1) Die Stimmführer werden jedes Semester an dem den Konzerten vorausgehenden Probenwochenende von den aktiven Mitgliedern ihrer Stimmgruppe mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei den Streichern wirkt der Nebensitzer des Stimmführers als dessen Stellvertreter.
(2) Die Stimmführer führen in jeder Probe Anwesenheitslisten. Sie sind dafür verantwortlich, die Mitglieder ihrer Stimmgruppe zur regelmäßigen Teilnahme an den Proben anzuhalten.
(3) Die Stimmführer sowie bei den Streichern deren Stellvertreter unterstützen den Vorstand bei der Suche nach neuen Mitgliedern ihrer Stimmgruppe.
(4) Die Stimmführer sind in Absprache mit dem Dirigenten, dem Konzertmeister und den übrigen Stimmführern für die Einrichtung der Stimmen mit Strichen und Fingersätzen vor der ersten Probe im Semester verantwortlich.
(5) Der Konzertmeister entscheidet im Einvernehmen mit dem Stimmführer der zweiten Geigen über die Zuteilung zu den Stimmgruppen der ersten und zweiten Geige. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Vorstand. Dabei soll allen Geigen angemessener Zugang zu beiden Stimmgruppen ermöglicht werden. Ein Anspruch auf Verbleib in der ersten Geige besteht nicht.
(6) Stimmführer im Sinne dieser Vorschrift sind die Stimmführer von Ersten Geigen, Zweiten Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen, Holzbläsern und Blechbläsern.

§ 15 Anwesenheitspflicht.

(1) Jedem aktiven Mitglied des Orchesters ist es gestattet, an vier Probenterminen den Proben fernzubleiben.
(2) Bleibt ein aktives Mitglied des Orchesters an mehr als vier Probenterminen den Proben fern oder nimmt es nicht an dem den Konzerten vorausgehenden Probenwochenende teil, so kann es an den Konzerten im jeweiligen Semester nicht teilnehmen.
(3) Eine Stimmgruppe, dessen Mitglied i.S.d. Abs. 2 den Proben oder dem Probenwochenende fernbleibt, kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass das Mitglied in Abweichung von Abs. 2 an den Konzerten teilnehmen kann. Der Dirigent kann sich über diesen Beschluss hinwegsetzen und bestimmen, dass das Mitglied an den Konzerten nicht teilnehmen kann.

§ 16 Konzerte im Auftrage Dritter.

Führt das Orchester oder einzelne Musiker desselben im Auftrage Dritter Konzerte durch und sind mit dem Dritten für die Konzerte Honorare sowohl für das Orchester wie auch für die einzelnen Mitwirkenden vereinbart, so erhalten die Mitwirkenden 80 v. H. des Gesamthonorars ausbezahlt, in jedem Falle aber mindestens 80 Euro. Die verbleibenden 20 v. H. des Gesamthonorars fallen an das Orchester.
Übersteigen die 80 v. H. des Gesamthonorars, die an die Mitwirkenden auszuzahlen sind, die Summe von 500 Euro, erhöht sich der Anteil von 20 v. H., der dem Orchester zusteht, um den die 500 Euro übersteigenden Betrag.

§ 17 Programmkommission.

(1) Die Programmkommission entscheidet über die Programme, die das Orchester zur Aufführung bringt. Die Teilnahme an der Programmkommission steht jedem aktiven Mitglied offen. Sie soll jedes Semester einmal zusammentreten und das Programm für das übernächste Semester bestimmen. Wenn eine bevorstehende Konzertreise, ein Kooperationsprojekt, ein Auftragskonzert oder ein anderer wichtiger Grund eine von diesem Verfahren abweichende Planung erfordern, kann die Programmkommission auch mehrere Programme beschließen, beschlossene Programme ändern oder Programme kürzer- oder längerfristig im Voraus beschließen.
(2) Der Vorstand legt den Termin für die Programmkommission fest und macht ihn zwei Wochen vorher bekannt. Er stellt sicher, dass auch nicht teilnehmende Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, Programmvorschläge einzubringen.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Programmkommission sind alle anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Die Programmkommission legt bei jedem Zusammentritt das einzuhaltende Verfahren fest.
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